Allgemeine Geschäftsbedingungen
Rechtliche Rahmenbedingungen für die Dienstleistungen der Övermöhle Recycling GmbH.
§ 1 Vertragsabschluss
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Dienstleistungen der Fa. Övermöhle Recycling GmbH, Im Westerfelde 2, 49577 Kettenkamp (nachstehend Unternehmer genannt). Der Vertrag kommt durch die Bestellung des Auftraggebers zu den nachfolgenden Bedingungen zustande, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 2 Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand ist die Bereitstellung eines oder mehrerer Container, die Miete der Container durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit, die Abfuhr der befüllten Container sowie die schadlose Beseitigung oder Verwertung der befüllten Abfallstoffe.
Die Auswahl der Abladestelle, zu der die Abfallstoffe verbracht werden, obliegt dem Unternehmer. Im Ausnahmefall kann der Auftraggeber die Abladestelle bestimmen; in diesem Fall haftet er für alle Rechtsfolgen und Ansprüche, die sich aus einer unsachgemäßen Abfallbehandlung an der von ihm bestimmten Abladestelle ergeben.
Der Unternehmer ist berechtigt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sich den Inhalt des Containers anzueignen und darüber zu verfügen.
Angaben des Unternehmers über Größe und Tragfähigkeit des Containers sind nur Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Auftraggeber keine Preisminderung oder sonstige Ansprüche herleiten.
§ 3 Auftragsabwicklung
Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung oder Abholung des Containers sind für den Unternehmer nur verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt wurden.
Auch in diesem Fall sind Abweichungen bis zu drei Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt der Bereitstellung bzw. der Abholung als unwesentlich anzusehen und begründen für den Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen den Unternehmer.
§ 4 Aufstellplatz und Zufahrt
Der Auftraggeber ist verpflichtet, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Er hat auch für die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen. Zufahrt und Aufstellplatz des Containers müssen die erforderliche Untergrundbefestigung für das Befahren mit LKW besitzen. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in sonstiger geeigneter Weise für das Befahren mit schweren LKW vorbereitet ist. Ist die Zufahrt und/oder der Aufstellplatz nicht für die Leistungserbringung geeignet, kann der Unternehmer die Leistungserbringung verweigern.
Soweit der Auftraggeber schriftlich bestätigt, auf die ungeeignete Befestigung hingewiesen worden zu sein, kann der Unternehmer diese dennoch erbringen. In diesem Fall haftet der Auftraggeber für jegliche Beschädigung von Zufahrt, Aufstellplatz oder Eigentum Dritter und stellt den Unternehmer von Ansprüchen Dritter frei. Die Haftung des Auftraggebers bezieht sich auch auf Schäden am Fahrzeug oder Container.
§ 5 Sicherung des Containers
Für die erforderliche Sicherung des Containers, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung, ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Wegen Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen erforderliche behördliche Genehmigungen hat der Auftraggeber einzuholen, es sei denn, der Unternehmer hat diese Verpflichtung übernommen. Für unterlassene Sicherung des Containers oder fehlende Genehmigung haftet ausschließlich der Auftraggeber.
Er hat gegebenenfalls den Unternehmer von Ansprüchen Dritter freizuhalten.
§ 6 Befüllung des Containers
Die zur Verfügung gestellten Container dürfen nur mit den bei der Auftragserteilung genannten Abfallarten befüllt werden. Der Auftraggeber ist auf Verlangen des Unternehmens verpflichtet, die eingefüllten Abfälle nach den Maßgaben des geltenden Abfallrechts zu deklarieren. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, ist der Unternehmer berechtigt, die notwendigen Feststellungen selbst zu treffen oder durch einen Dritten treffen zu lassen. Die Kostenlast trägt der Auftraggeber.
Der Container darf nur bis zur vorgeschriebenen Füllhöhe und bis zum zulässigen Höchstgewicht beladen werden. Eine Einstampfung oder Einschlämmung von Abfallstoffen ist nicht zulässig. Der Auftraggeber haftet für alle Kosten und Schäden, die durch unsachgemäße Befüllung verursacht werden.
Beigeladene Gummireifen werden nach Stückzahl in Rechnung gestellt. Der Unternehmer ist berechtigt, die Annahme von Containern, die nicht vertragsgemäß befüllt worden sind, zu verweigern oder diese Container einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen und dem Auftraggeber hieraus resultierende Mehrkosten zu berechnen.
§ 7 Entsorgungsnachweis, Begleitschein
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Unternehmer bei Abholung des Containers die vollständig ausgefüllten Beförderungs- und Begleitpapiere gem. Abfall- und Reststoffüberwachungsverordnung (z. B. Entsorgungsnachweis, Begleitschein) auszuhändigen.
Ist der Auftraggeber nicht in der Lage, die oben genannten Papiere dem Unternehmer zu übergeben, so kann dieser entweder die erforderlichen Papiere selbst beschaffen oder vom Vertrag zurücktreten.
Für die Beschaffung und Ausfüllung des Entsorgungsnachweises oder des Begleitscheines oder der GGVS-Merkblätter erhält der Unternehmer eine angemessene Vergütung.
Im Falle des Rücktrittes vom Vertrag hat der Unternehmer Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Der Kunde ist verpflichtet, den Container unverzüglich auf seine Kosten zu entleeren. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Unternehmer die Entleerung auf Kosten des Kunden vornehmen lassen.
§ 8 Schadenersatz
Für Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Auftraggeber, auch soweit ihn an der Entstehung des Schadens kein Verschulden trifft oder soweit die Ursache des Schadens nicht festgestellt werden kann.
Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Containers in diesem Zeitraum.
Für Schäden, die an Sachen des Auftraggebers oder an fremden Sachen bei der Zustellung oder Abholung des Containers entstehen, haftet der Unternehmer, soweit ihm oder seinem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Die Haftung entfällt, wenn der Schaden nicht unverzüglich nach Kenntnis durch den Berechtigten beim Unternehmer angezeigt wird. Soweit die Haftung des Unternehmers durch diese Bedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Schadenersatzansprüche gegen das Personal des Unternehmers. Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung des Vertrages entstehen, verjähren innerhalb von 6 Monaten nach Kenntniserlangung des Schadens unabhängig von der Rechtsgrundlage des evtl. Schadenersatzanspruches.
§ 9 Vergütung
Die vereinbarte Vergütung umfasst, soweit nichts anderes vereinbart wurde, die Bereitstellung, die Miete, die Abholung und die anfallenden Entsorgungskosten einschließlich der Deponiegebühren.
Vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung oder Abholung des Containers sowie Wartezeiten werden, sofern sie vom Auftraggeber verursacht sind, gesondert in Rechnung gestellt.
Die Mietdauer wird bei Bestellung des Containers vereinbart. Mangels einer Vereinbarung kann der Unternehmer nach 3 Tagen die Rückgabe des Containers verlangen. Wird aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, die Mietzeit überschritten, kann der Unternehmer für jeden Tag über diese Frist hinaus bis zur Rückgabe des Containers die übliche Vergütung berechnen.
Gebühren und Kosten, die an der Abladestelle entstehen (z. B. Sortierkosten oder dergleichen) sind in der vereinbarten Vergütung nicht enthalten. Sie werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Die vereinbarten Preise und Entgelte sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet.
§ 10 Fälligkeit der Rechnung
Rechnungen des Unternehmers sind sofort ohne Abzug zu zahlen. Bei Verzug des Auftraggebers mit der Bezahlung der Rechnung ist der Unternehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht gegen fällige Forderungen des Unternehmers steht dem Auftraggeber nur zu, soweit es sich um unstreitige und rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt. Der Unternehmer kann vom Auftraggeber Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Rechnungsbetrages verlangen. Leistet der Auftraggeber den angeforderten Vorschuss nicht fristgerecht, kann der Unternehmer den Vertrag fristlos kündigen und die Containergestellung ablehnen.
§ 11 Kündigung
Wenn nichts anderes vereinbart ist, werden wiederkehrende Aufträge auf unbestimmte Zeit zur Durchführung durch den Kunden in Auftrag gegeben. Sie sind unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres kündbar. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 12 Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ist der Auftraggeber Kaufmann, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Unternehmers.
§ 13 Änderung, Ergänzung
Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt die rechtlich zulässige Regelung, die der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.